Das Betriebsrentengesetz gibt dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§1 a BetrAVG). Der Arbeitgeber darf den Wunsch auf Entgeltumwandlung nur dann verwehren, sollten spezielle tarifvertragliche Regelungen dies ausschließen.
Die Entgeltumwandlung wird steuermindernd nur dann anerkannt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukünftige Arbeitsentgeltansprüche herabsetzen, bzw. wenn bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile umgewandelt werden.(z.B. Weihnachtsgeld).
In den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind die Einzahlungen bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2012: 2.688.- € bzw. 4.488.- €) zeitlich unbegrenzt steuerbefreit. In den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage sind die Beiträge sowohl zeitlich als in der Höhe unbegrenzt steuerbefreit.
Ebenso bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze gilt die Befreiung der Sozialversicherungsbeiträge.
Wie wirkt sich eine Gehaltsumwandlung auf meine gesetzliche Rente aus?
Pro 100,- € Entgeltumwandlung wird die gesetzliche Rente um ca. 1,- € im Monat gekürzt. Dieser „Nachteil“ wird jedoch um die zu erwartenden Leistungen um ein vielfaches kompensiert.
Beispiel: MitarbeiterIn 40 Jahre wandelt ab 2012 monatlich 100.- Euro um. Durch die Entgeltumwandlung entsteht eine Kürzung der monatlichen gesetzlichen Rente von 1,07 € pro Jahr. Bis zum Renteneintritt mit 67 (27 Jahre Laufzeit) ergibt sich eine Reduzierung von ca. 29.- Euro im Monat. Mit der Entgeldumwandlung wird allerdings eine Bruttorente von ca. 224.- Euro angespart.
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