Aktuelles
Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung; hier Maßnahmen
Mit dem Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
Die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung soll in derselben Form und Höhe wie bisher über 2008 hinaus unbefristet fortgesetzt werden. Hierzu sind unter anderem Änderungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und der Sozialversicherungsentgeltverordnung geplant.
Das Mindestalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen wird vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt. Die Regelung gilt für Versorgungszusagen, die ab dem 01.01.2009 erteilt werden. Für Altzusagen, die nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.01.2009 erteilt werden, gilt eine Übergangsregelung. Die Anwartschaft aus diesen Altzusagen bleibt auch bei Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis zum 31.12.2013 fortbesteht.
Die Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist wird steuerlich in § 4d und § 6a EStG flankiert. Der Finanzierungsbeginn für Leistungsanwärter einer Unterstützungskasse und für Direktzusagen wird von 28 auf 27 Jahre abgesenkt. Der frühere Finanzierungsbeginn gilt nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die ab dem 01.01.2009 erteilt werden.
geschrieben am 28.12.2007 um 11:16 Uhr.