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Der Leistungsbeginn der Rente mit Vollendung des 60. Lebensjahres gehört in der bAV ab 2012 der Vergangenheit an.

Was für die gesetzliche Rentenversicherung – und analog die Standesversorgungswerke – gilt, ist ab Januar 2012 auch für betriebliche Altersversorgungsleistungen gültig. Das besagt das RV-Altersrentenanpassungsgesetz: Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 geschlossen werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres regelmäßig das 62. Lebensjahr als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben

(BMF-Schreiben vom 31.03.2010 RD Nr.: 249).

Für alle Verträge jedoch, die vor dem 31.12. 2011 abgeschlossen werden, ergeben sich keine Änderungen. Hier bleibt der früheste Zeitpunkt zur Inanspruchnahme der Leistungen das vollendete 60. Lebensjahr. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich für eine Entgeltumwandlung mit Beginn im Jahr 2011 entscheiden, sichern sich also jetzt noch die Option, schon mit dem 60. Lebensjahr die Renten- oder wahlweise Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch nehmen zu können.

Vertragsbeginn in 2011: Entweder früher in den Ruhestand oder höhere Rentenbezüge.

Während auch zum Jahreswechsel der Garantiezins per Gesetz von 2,25 % auf zukünftig 1,75 % sinkt, liegt die aktuelle Gesamtverzinsung vieler Anbieter deutlich über 4 %.

Wir helfen gerne bei der Bewertung des Unternehmens, welches zukünftig Ihre Rente auszahlt. Melden Sie sich doch einfach.

geschrieben von Lutz Huschmann am 02.09.2011 um 10:07 Uhr.