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Revison wahrscheinlich; aber bei endgültiger Entscheidung sind Lösungen für die gesamte Arbeitnehmerschaft ohne Gegenwertzahlung möglich
Die Kartellkammer des Landgerichts Mannheim hat die Gegenwertforderungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) mit Sitz in Karlsruhe bei Ausscheiden eines beteiligten Arbeitgebers für rechtswidrig erklärt.
Die Kartellkammer hat die VBL zur Rückerstattung einer Teilzahlung verurteilt, die ein ausgeschiedener Arbeitgeber auf die Gegenwertrechnung der VBL entrichtet hatte.
Das Landgericht Mannheim hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die einschlägige Regelung in § 23 der VBL-Satzung die beteiligten Arbeitgeber unangemessen benachteilige und deshalb als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sei (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die unangemessene Benachteiligung liege darin, dass die VBL die künftigen Lasten bei Ausscheiden aus der Umlagefinanzierung einseitig dem Arbeitgeber aufbürdet, ohne dessen in der Vergangenheit geleisteten Umlagebeitrag zu berücksichtigen. Bei Ausscheiden eines Arbeitgebers hat dieser nach der VBL-Satzungsregelung ohne Berücksichtigung seiner während der Beteiligung geleisteten Umlagezahlungen sämtliche Versicherungsrisiken nach dem Prinzip der Kapitaldeckung auszufinanzieren. Dies sei unzulässig.
Derzeit ist jedoch noch unklar, mit welchen Erfolgsaussichten sich ausstiegswillige Einrichtungen/Unternehmen auf die nicht rechtskräftige Entscheidung stützen können. Auf jeden Fall sollte der ausstiegswillige Arbeitgeber eine rechtliche Prüfung vornehmen lassen. Im Anschluss daran, bieten wir gerne unser umfassendes Beratungs- und Servicespektrum für eine mögliche Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung an.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Anfrage.
geschrieben am 13.08.2009 um 13:30 Uhr.