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OLG KA forciert Bemühungen der Arbeitgeber
Pressemitteilung Nr. 2 / ZVR / 2010 vom 23.12.2010

AOK siegt gegen VBL: Droht eine weitere Austrittswelle?
Satzungsbestimmungen der VBL sind rechtswidrig
Oberlandesgericht Karlsruhe ermöglicht Arbeitgebern Ausstieg und Rückforderungen

Karlsruhe.(bid) Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in mehreren heute (23.12.2010) ergangenen Urteilen die Satzungsregelungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zur Gegenwertzahlung für rechtswidrig erkannt.

Rechtsanwalt Valentin Heckert (Karlsruhe), seit vielen Jahren auf Fragen des Zusatzversorgungsrechts der VBL spezialisiert, erklärt gegenüber dem Badenia-Informationsdienst (bid): „Viele Arbeitgeber aus dem öffentlichen Bereich werden jetzt einen Ausstieg aus der VBL erwägen, um ihre betriebliche Altersversorgung auf eine als ökonomisch besser betrachtete Gestaltung umzustellen. Diejenigen Arbeitgeber, die bereits Zahlungen geleistet haben, können diese in den meisten Fällen zurückfordern.“

Gegenstand der Verfahren sind die sog. Gegenwertzahlungen. Dies sind Forderungen, die durch die Satzung der VBL Arbeitgebern auferlegt werden, die aus der VBL aussteigen. Teils klagten Arbeitgeber auf Rückzahlung bereits geleisteter Gegenwertzahlungen, teils wehrten sie sich gegen die Forderungen der VBL, denen sie sich nach ihrem Ausstieg ausgesetzt sahen. Die Satzungsregelungen, aus denen die VBL die vielfach im acht- bis neunstelligen Eurobereich liegenden Forderungen herleitet, sind mit den heutigen Entscheidungen auch in der 2. Instanz als rechtswidrig erachtet worden.
Viele Arbeitgeber, die für die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung eine für sich selbst und damit für die eigenen Mitarbeiter wirtschaftlich sinnvollere Alternative zur VBL wählen wollten, wurden bislang durch diese massiven Forderungen an einem Ausstieg aus der VBL gehindert. Das heutige Berufungsurteil bestätigt, dass die Grundlage dieser Forderungen rechtswidrig ist. Neben den unmittelbar an den Verfahren Beteiligten (unter anderem die AOK) betrifft der heutige Richterspruch auch eine Vielzahl von Arbeitgebern, die entweder einen Ausstieg aus der VBL erwägen oder bereits sehr hohe Gegenwertzahlungen erbracht haben.
geschrieben am 16.02.2011 um 09:43 Uhr.