Versorgungsverpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen (VBL, ZVKen) werden verstärkt durch privatwirtschaftliche betriebliche Altersversorgung (bAV) abgelöst. Die Ablösung einer umlagefinanzierten Zusatzversorgung bei einer Zusatzversorgungskasse durch eine kapitalgedeckte bAV kann Ihnen und Ihrem Haus einige Vorteile bringen.
Sie haben künftig planbare Aufwendungen und können sicher kalkulieren, während bei der umlagefinanzierten Zusatzversorgung auch mit weiter steigenden Umlagen gerechnet werden muss.
Die Beschäftigten wiederum müssen nach der Umstellung nicht mehr mit Leistungskürzungen rechnen, die in einem umlagefinanzierten System nie auszuschließen sind.
Grundsätzlich bieten sich mehere Möglichkeiten.
Aufgrund der umfangreichen Erfahrungen im Bereich der Ablösung von öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsverpflichtungen sind wir davon überzeugt, dass es neben dem Komplettausstieg weitere sehr attraktive (Teil-) Lösungsmöglichkeiten für Sie gibt!
Wir möchten es nicht versäumen, Ihnen diese kurz darzustellen:
Die ZVK erhebt für die übergehenden Mitarbeiter einen anteiligen Ausgleichsbetrag, die VBL erhebt lediglich dann einen Gegenwert, wenn ein wesentlicher Teil von Mitarbeitern übertragen wurde.
Nach unseren Erfahrungen könnte eine Ausgliederung auf eine Servicegesellschaft für bestimmte Funktionsbereiche in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen nicht nur für VBL-Beteiligte, sondern auch für ZVK-Mitglieder interessant sein.
Wir möchten Ihnen exemplarisch ein Beispiel geben:
Ausgliederung der Reinigungskräfte auf eine umsatzsteuerliche Organschaft. Dies könnte trotz anteiligem Ausgleichsbetrag in der ZVK ggf. interessant sein durch die zukünftige Vergütung nach dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag für das Gebäudereinigungshandwerk. Ferner besteht die Möglichkeit, die betriebliche Altersversorgung für Neueinstellungen gänzlich anders zu regeln.
Welche Vorteile die -ohne Kündigungsfrist und Ausgleichsbetragszahlung mögliche- Ablösung für Geschäftsführer, Leitende Angestellte, Chefärzte und ÜT haben kann stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Diese sind auf Basis der Aufwandshöhe, die Ihr Haus derzeit für die betreffenden Versorgungsberechtigten an die Zvk/ VBL zu erbringen hat, berechnet.
Für den Arbeitgeber ergibt sich Kalkulationssicherheit und zukünftiges Einsparpotential durch Entkoppelung von der Entwicklung bei der ZVK/ VBL!
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