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Das Versorgungskonzept StiftungsRente

Gesetzliche Rentenversicherung

Für Arbeitnehmer einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde, IHK oder Architektenkammer) ist eine Befreiung von GRV nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI möglich, wenn gewisse Bedingungen eingehalten werden. Im Wesentlichen sind dies:

  • Versorgungsanwartschaft muss der Arbeitgeber aufbauen
  • Versorgungsanwartschaft muss sich an die Beamtenversorgung anlehnen

Auf Antrag des Arbeitgebers können alle Mitarbeiter, eine Gruppe von Mitarbeitern oder einzelne Mitarbeiter von der Versicherungspflicht der Gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Der Antrag ist bei der obersten Landesbehörde auf „Genehmigung" der Befreiung zu stellen. Die oberste Landesbehörde prüft, ob die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Mitarbeiter ab dem beantragten Stichtag von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) befreit. Der Arbeitgeber informiert den Träger der GRV über die Befreiung. Das Versorgungskonzept umfaßt eine Pensionszusage mit kongruenter Rückdeckung über eine Rentenlebensversicherung.

Die Pensionszusage, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ausgestaltet ist, gewährt Anwartschaften auf eine Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung. Der Arbeitgeber erteilt dem Mitarbeiter eine Pensionszusage mit Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Grundlage für diese Pensionszusage ist eine Versorgungsordnung (VO), sie legt den Umfang und die Höhe der zugesagten Leistungen fest. Die Anwartschaft des Mitarbeiters wird über eine Rückdeckungsversicherung abgesichert. Das Gehalt des Mitarbeiters wird zum Systemwechsel pauschal um 20% reduziert. Durch die Befreiung von der Versicherungspflicht werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur GRV eingespart und die pauschale Gehaltsreduktion wirkt sich im Nettogehalt des Mitarbeiters nur sehr gering aus. Die Mittel die durch die pauschale Gehaltsreduktion frei werden, decken den Beitrag der Rückdeckungsversicherung.

Bestand zuvor zusätzlich eine Zusatzversorgung wie ZVK oder VBL kann bei diesem Mitarbeiter das Nettogehalt sogar steigen und der Arbeitgeber spart künftig diese Zusatzkosten ein.